Satzung

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Satzung der Kulturgemeinde e.V. Rülzheim vom 10.06.2025

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.

  • §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein trägt den Namen Kulturgemeinde e.V. Rülzheim
    2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Landau i.d. Pfalz eingetragen.
    3. Der Verein hat seinen Sitz in Rülzheim.
    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    5. Der Verein führt das auf dem Deckblatt abgebildete Wappen (Beschreibung siehe Anhang).

    §1 Zweck

    1. In der Kulturgemeinde schließen sich Vereine und Organisationen, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts aus Rülzheim zusammen, um die Tradition und das kulturelle Leben des Ortes zu pflegen und weiter zu entwickeln. Zweck des Vereins sind- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,- Förderung von Kunst, Kultur und Sport.

    2. Diesem Zweck dienen

    • die Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen, anderen Kulturorganisationen, Institutionen im Bereich von Kunst und Kultur im In-und Ausland sowie anderen Institutionen und Einzelpersonen,
    • Verteilung der Zuwendungen von der Ortsgemeinde für Kinder- und Jugendarbeit in allen Mitgliedsvereinen,
    • Erstellung eines jährlichen Veranstaltungskalenders mit den Terminen aller Vereine.

     §3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Erstattungen.

    §4 Mitgliedschaft

  • Die Kulturgemeinde besteht aus ordentlichen, fördernden, sowie aus Ehrenmitgliedern.

    1. Ordentliches Mitglied können Rülzheimer Vereine, Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die die Satzung der Kulturgemeinde e.V. anerkennen.
    2. Förderndes Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist, dass er gewillt ist, die Satzung anzuerkennen und einen wesentlichen Beitrag in ideeller oder materieller Hinsicht erbringt.
    3. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Generalversammlung/Jahresversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Kulturgemeinde e.V. besonders verdient gemacht haben.

    §5 Aufnahme der Mitglieder

    Die Neuaufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag nach Zustimmung durch die Vorstandschaft und die Generalversammlung/Jahresversammlung. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Vorlage der Satzung und bei Vereinen die Eintragung in das Vereinsregister. Vereine und Gruppierungen, die parteipolitische Ziele oder ähnliches verfolgen, sind von der Aufnahme ausgeschlossen.

    §6 Datenschutz

    Der Umgang mit Mitgliederdaten, d.h. deren Erhebung, Verarbeitung (Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen) und Nutzung (jede Verwendung) wird in einer gesonderten Datenschutzerklärung beschrieben. Diese ist auf der Internet-Homepage frei zugänglich.

    §7 Verlust der Mitgliedschaft

    Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:

    1. durch Tod des Einzelmitgliedes
    2. bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins / Organisation / Körperschaft
    3. durch freiwilligen Austritt (schriftliche Erklärung beim 1. Vorsitzenden)
    4. durch Ausschluss nach erfolgter schriftlicher Verwarnung.

    Die schriftliche Verwarnung erhält:

    4.1 wer die Satzung verletzt,
    4.2 wer den Bestrebungen der Kulturgemeinde entgegenarbeitet oder Gemeinschaften beitritt, die den Zielen der Kulturgemeinde entgegenstehen,
    4.3 wer sich durch unehrenhaftes Verhalten der Mitgliedschaft unwürdig macht, oder fortgesetzt den Frieden in der Kulturgemeinde stört,
    4.4 wer ständig unbegründet den Veranstaltungen der Kulturgemeinde fernbleibt.

    Gegen die Verwarnung bzw. den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Einspruch in schriftlicher Form bei der Vorstandschaft der Kulturgemeinde e.V. eingelegt werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung/Jahresversammlung.

    §8 Rechte der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach gegebener Beschlussfassung die Hilfe- und Förderungsmaßnahmen der Kulturgemeinde e.V. für sich in Anspruch zu nehmen.
    2. Jedes Mitglied hat das Recht an Versammlungen und Veranstaltungen der Kulturgemeinde e.V. teilzunehmen, in ihnen nach der von der Vorstandschaft gegebenen Geschäftsordnung das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und bei Abstimmungen und Wahlen durch Abgabe seiner Stimme mitzuwirken. Stimmberechtigung gilt ab 18 Jahre.

    2.1 Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme.
    2.2 Vereine, Organisationen und Körperschaften haben zwei Stimmen.
    2.3 Die Vorstandsmitglieder haben je eine Stimme, es sei denn, sie sind Vereinsvertreter, dann haben sie zwei Stimmen.

    3. Vereine oder Organisationen haben das Recht und die Pflicht auf gegenseitige Rücksichtnahme bei der Festsetzung von Veranstaltungsterminen. Die Kulturgemeinde wirkt hierbei koordinierend.

    §9 Pflichten der Mitglieder

    Die Pflichten der Mitglieder bestehen allgemein in dem Bestreben, die Kulturgemeinde nach Kräften zu fördern. Insbesondere ergeben sich folgende Pflichten:

    1. Veranstaltungen für das kommende Kalenderjahr sind bis 15.09. e.J. der Kulturgemeinde zu melden.
    2. An Veranstaltungen der Kulturgemeinde (z.B. Heimatfest alle 5 Jahre) teilzunehmen und Veranstaltungen der Vereine, die der Kulturgemeinde angehören, zu unterstützen.
    3. Hilfe bei besonderen, von der Kulturgemeinde zur Unterstützung aufgerufenen Veranstaltungen in Rülzheim.
    4. Die Kulturgemeinde kann bei Bedarf kostendeckende Beiträge auf Beschluss der Generalversammlung/Jahresversammlung erheben.

    §10 Vorstand der Kulturgemeinde

    1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Kassier
    • dem Schriftführer
    • dem Pressesprecher
    • fünf Vereinsvertretern: Nur gewählte Mitglieder von Vorständen der Mitgliedsvereine sind als Vereinsvertreter für den Vorstand der Kulturgemeinde wählbar.

     2. Als beratende Mitglieder können berufen werden:

    • der Ortsbürgermeister
    • die Pfarrer der beiden Konfessionen
    • Sachbearbeiter/Beauftragte für kulturelle Angelegenheiten der Gemeinde
    • Mitglieder, deren Fachkunde benötigt wird.

    Der Vorstand wird nach Ablauf des i. d. R. alle fünf Jahre stattfindenden Heimatfestes von der Generalversammlung gewählt.
    Die Wahl ist geheim und geschieht mittels Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach Stichwahl das Los. Wenn kein Widerspruch erfolgt, kann die Wahl auch durch Handzeichen erfolgen.
    Der 1. und 2. Vorsitzende dürfen nicht gleichzeitig 1. oder 2. Vorsitzende eines Mitgliedsvereines sein.
    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist bei der nächsten Jahresversammlung der Kulturgemeinde für die Restzeit der Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen.

    §11 Aufgaben der Vorstandschaft

    Die Vorstandschaft trifft sich nach Einladung des 1. Vorsitzenden oder wenn die Mehrheit des Vorstandes dies für erforderlich hält und dazu einlädt, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
    Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist nach erneuter Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Beschlussfähigkeit gegeben.
    Einladungen erfolgen schriftlich (auch per Email) und müssen mindestens eine Woche vor dem Termin bei den Vorstandsmitgliedern vorliegen.

    Der Vorstandschaft obliegt:

    1. Die Sorge für die Erreichung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele der Kulturgemeinde.
    2. Die gesamte Geschäftsführung der Kulturgemeinde und die Verwaltung der Kasse.
    3. Die Aufnahme von Darlehen (nur nach Beschluss durch die Generalversammlung/Jahresversammlung) und die verzinsliche Anlage des Vermögens der Kulturgemeinde.
    4. Der Beginn von Rechtsstreitigkeiten, der Abschluss von Vergleichen und die Abgabe von Verzichten.
    5. Die Vorbereitung der in der Generalversammlung/Jahresversammlung zu fassenden Beschlüsse und ihre Ausführung.

    Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über alle Verhandlungen, Beschlüsse und ihren Vollzug ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird an alle Vorstandsmitglieder verteilt.

    §12 Die Vorsitzenden

    Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Leiter der Kulturgemeinde nach § 26 BGB. Sie vertreten die Kulturgemeinde gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

    Im Innenverhältnis gilt folgendes:
    Der 2. Vorsitzende darf von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
    Als Ausweis für die Vorsitzenden gilt eine amtlich beglaubigte Abschrift des offiziellen Wahlprotokolls.
    Der 1. Vorsitzende überwacht mit dem 2. Vorsitzenden die Vereinsgeschäfte, den Vollzug der Beschlüsse und die Durchführung der Aufgaben. Er beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen. Er unterzeichnet die Protokolle und Schriftstücke der Kulturgemeinde.

    §13 Der Kassier

    Der Kassier verwaltet die Kasse der Kulturgemeinde, führt das Kassenbuch und nimmt die sonstigen Einnahmen entgegen. Er bezahlt alle fälligen Rechnungen nach Kenntnis des Vorsitzenden und gegen Quittung. Die Kasse wird von den durch die Generalversammlung gewählten drei Kassenprüfern geprüft.

    §14 Der Schriftführer

    Der Schriftführer führt Protokolle über alle Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden abzuzeichnen sind.
    Er tätigt den Schriftverkehr der Kulturgemeinde in Abstimmung mit dem 1.Vorsitzenden. Er führt die Mitgliederliste.

    $15 Der Pressesprecher

    Dem Pressesprecher obliegt die Öffentlichkeitsarbeit der Kulturgemeinde in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden.

    §16 Die Vereinsvertreter

    Vereinsvertreter sind Vorstandsmitglieder ihres Vereins/Organisation.

    Wenn ein Vereinsvertreter die Funktion als Vorstandsmitglied seines Vereins nicht mehr innehat, endet sein Mandat als Vereinsvertreter mit der Wahl eines Nachfolgers. Dieser wird bei der nächsten Jahresversammlung der Kulturgemeinde für die Restzeit der Wahlperiode gewählt.

    §17 Die Kassenprüfer

    Die Kassenprüfer prüfen vor der Jahresversammlung die Kassenführung, geben einen Prüfbericht und beantragen bei Richtigkeit die Entlastung der Vorstandschaft. Es sind bei der Generalversammlung drei Kassenprüfer für die Dauer von 5 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer bestimmen aus ihren Reihen einen Sprecher. Bei Ausscheiden eines Gewählten wird bei der nächsten Jahresversammlung der Kulturgemeinde für die Restzeit der Wahlperiode nachgewählt.

    §18 Sachbereichsbetreuer / Referenten

    Die Sachbereichsbetreuer (Referenten) tragen gegenüber der Vorstandschaft der Kulturgemeinde die Verantwortung für die ihnen zugeteilten Sachbereiche/Referate. Sie besorgen die notwendigen Arbeiten, die der Sachbereich erfordert und sind der Vorstandschaft bei der Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse behilflich. Sie werden vom 1. Vorsitzenden der Kulturgemeinde eingesetzt/abberufen. Sie sind bei der Jahresversammlung stimmberechtigt.

    §19 Die Jahresversammlung

    Sie findet jährlich, möglichst im 4. Quartal statt. Ort und Zeit der Jahresversammlung sowie die Tagesordnung werden mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im „Heimatbrief“ oder schriftlich (ersatzweise auf elektronischem Weg, z.B. per Email) an alle ordentlichen Mitglieder bekannt gegeben. Die Jahresversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

     Die Jahresversammlung hat die Aufgabe:

    1. den Jahresbericht der Kulturgemeinde entgegenzunehmen,
    2. den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen,
    3. die Vorstandschaft zu entlasten,
    4. über gestellte Anträge zu diskutieren und zu beschließen (Anträge, die von Mitgliedern gestellt werden, müssen mindestens 7 Tage vor der Jahresversammlung schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen),
    5. die Satzung zu ändern nach bestehendem Vereinsrecht.
    6. Nachwahl von Vorstandsmitgliedern.

    Eine außerordentliche Jahresversammlung kann nach dem gleichen Prozedere wie oben beschrieben durch Vorstandsbeschluss aufgrund dringlicher Angelegenheiten einberufen werden. Berichterstattungen und Entlastung sind hier nicht erforderlich.

    §20 Die Generalversammlung

    Sie findet i.d.R. alle fünf Jahre, im Jahr nach dem Heimatfest, im 4. Quartal statt. Eine außerordentliche Generalversammlung muss dann stattfinden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder diese beantragen.
    Ort und Zeit der Generalversammlung sowie die Tagesordnung werden mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im „Heimatbrief“ oder schriftlich (ersatzweise auf elektronischem Weg, z.B. per Email) an alle ordentlichen Mitglieder bekannt gegeben
    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

    Der Generalversammlung hat die Aufgabe,

    1. den Fünfjahresbericht der Kulturgemeinde entgegenzunehmen,
    2. den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen,
    3. die Entlastung der Vorstandschaft,
    4. die Wahlen

    des 1. Vorsitzenden
    des 2. Vorsitzenden
    des Kassiers
    des Schriftführers
    des Pressesprechers
    der Vereinsvertreter und
    der Kassenprüfer durchzuführen,

    5. über gestellte Anträge zu diskutieren und zu beschließen (Anträge, die von Mitgliedern gestellt werden, müssen mindestens 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen),
    6. die Satzung zu ändern (nach bestehendem Vereinsrecht),
    7. die Kulturgemeinde aufzulösen.

    §21 Auflösung des Vereins

    1. Die Durchführung der Liquidation obliegt dem Vorstand.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Rülzheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    3. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

     

    Anhang

    Wappen der Kulturgemeinde

    Das Kreuz durchquert mit seinen Linien das Wappen. Es ist das Zeichen des Christen. Es soll die Grundhaltung ausdrücken, von der die Arbeit ausgeht. Die Kreuzlinien bilden gleichzeitig von der Mathematik her gesehen ein Koordinatensystem (Christentum in einer modernen Welt).
    Die vertikale Linie ist die Zeitlinie, die ins Unendliche geht. Auf der horizontalen Linie sind die Aktivitäten des Lebens aufgetragen. Rechts vom Kreuz „Hilfe nötig“, links vom Kreuz „Hilfe möglich“. Die Kurvenlinie zeigt den gesamten Lebensbereich; Jugend, Aktive und Alter. In der Jugend und im Alter ist Hilfe nötig. In der aktiven Zeit ist Hilfe möglich (+ , -). Der Pfeil von der aktiven Seite zeigt die Notwendigkeit des Helfens, um im Energiehaushalt ein menschliches Gleichgewicht herzustellen.Die politische Gemeinde, katholische und evangelische Kirchengemeinde und die Kulturgemeinde in sich selbständig, bilden mit der Braun’schen Stiftung zusammen den Familienverbund bzw. die Großfamilie. Die Pfeile zeigen ebenfalls die gemeinsame Hilfe an. Die Zusammenarbeit im ideellen Bereich wurde bereits in der Kulturgemeinde e.V. Rülzheim festgelegt. Die Farben der Kulturgemeinde schwarz/weiß/grün sind im Wappen zu finden.
    Die Braun’sche Stiftung, unter dem Kreuzpunkt als starkes Fundament dargestellt, soll als moderner sozialwirtschaftlicher Dienstleistungsbetrieb für viele Menschen in der kommenden Zeit Familie und Heimat sein.

    Rülzheim, den 8. August 1973

    Helmut Braun (Gründer der Kulturgemeinde Rülzheim)